§ 1
Allgemeines

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 310 Abs. 1, 14 BGB. Unternehmer i.S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 2
Angebot

(1) Unser Angebot ist freibleibend; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.

(2) Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich.

(3) Öffentliche Äußerungen durch uns oder eines uns zuzuordnenden Herstellers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Ware oder eine diesbezügliche Garantie dar.

 

§ 3
Preise

Unsere Preise verstehen sich als franko-Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsabschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preiserhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.

 

§ 4
Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei entsprechendem Nachweis sind wir auch zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens berechtigt.

(2) Die Zahlung durch Wechsel ist nicht gestattet. Die Annahme eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck hat der Besteller Diskontspesen zu tragen.

(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur soweit möglich, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Falle werden wir dem Besteller die Zinsdifferenz in Höhe von 6% jährlich erstatten. Eine verschiedenartige Zahlungsweise schließt die Aufrechenbarkeit nicht aus. (4) Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung oder leistet er nach Mahnung keine Vorauszahlung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 5
Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage produktionsreifer Unterlagen, der Klärung aller im Zusammenhang mit der Fertigung stehender Fragen, der Zustellung von Bestätigungen und behördlichen Genehmigungen und nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.

(2) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Hierunter fallen auch EGKS-Maßnahmen oder andere durch Dritte auferlegte Bedingungen, soweit diese nicht vorhersehbar waren. Das gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Überschreiten Verzögerungen einen Zeitraum von vier Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

(4) Der Besteller ist berechtigt, ab der vierten Woche eines von uns zu vertretenen Verzugs pauschal einen Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5% des Lieferwertes zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzugs gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur insoweit zu, als der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(7) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens von 5 Werktagen abgerufen werden. Andernfalls sind wir, ebenso wie bei Unmöglichkeit der Versendung, berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort oder zu einem Zeitpunkt in unserem Ermessen als franko gelieferte Ware zu berechnen.

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§ 6
Warenkreditversicherung

Der Verkauf von Waren und die daraus entstehenden Forderungen unterliegen einer Warenkreditversicherung. Somit stellt das gezeichnete Versicherungslimit des Bestellers zugleich das Lieferlimit dar. Kommt es durch verspätete Zahlungseingänge zu einer Überschreitung des Versicherungslimits, behalten wir uns das Recht vor, nachträglich Lieferdatum oder/und -mengen auf bereits abgeschlossene Lieferkonditionen zu ändern. Kommt es zu einer derartigen Umgestaltung, können bestehende Lieferkonditionen nur mit der vorherigen Einwilligung unseres zuständigen Verkaufsleiters wieder hergestellt werden.

 

§ 7
Art und Umfang der Lieferung

(1) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

(2) Für Güte und Maß gelten die Normen aus unserer Auftragsbestätigung. Abweichungen von Maßen, Gewichten und Güten sind gemäß den Inhalten der jeweils zugrunde liegenden DIN sowie 10% des Gewichtes zulässig.

(3) Teillieferungen sowie bei Listenmatten übliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung und kann von uns selbständig abgerechnet werden.

(4) Bei Verträgen mit kontinuierlicher Belieferung sind uns Abrufe oder Sorteneinteilungen in annähernd gleichen Monatsmengen aufzugeben. Überschreitet bei Listenmatten die Summe der einzelnen Abrufe die vertraglich vereinbarte Menge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Grundlage des Preises ist der für vergleichbare Spezifikation zum Zeitpunkt des Abrufes existierende Marktpreis.

(5) Bei der Verwendung von zulässigen oder gesetzlich erforderlichen Anschlag- und sonstigen Hilfsmitteln (z. B. Antirutschmatte, Holz) wird durch uns nach Verwiegung der zu liefernden Ware keine Reklamation hinsichtlich des Gewichts anerkannt.

(6) Die Lieferung erfolgt unverpackt und nicht gegen Rost geschützt auf einem Versandweg unserer Wahl. Das Anbringen von Schlupfgehängen oder anderen Entladehilfsmitteln an den einzelnen Paketen wird ausgeschlossen. Dies trifft auch für das Unterlegen von Kanthölzern o.ä. unter die einzelnen Pakete zu. Unsere werksseitigen, auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Berufsgenossenschaft angebrachten Anhängeschlaufen an den einzelnen Mattenpaketen sind für Baustellen und andere Abnahmestellen von Betonstahlmatten keine geeigneten Anschlagmittel. Jegliche Abweichungen sind vertraglich zu vereinbaren und sind ebenso wie die Verwendung von Spezialfahrzeugen (z. B. Kranwagen) gesondert kostenpflichtig.

 

§ 8
Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Verlassen der Ware ab Werk oder ab Lager auf den Besteller über.

(2) Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Lieferungen des Exports die Regelungen der INCOTERMS 2020.

 

§ 9
Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender Forderungen - gleichwie aus welchem Rechtsgrund - unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Berechtigung kann aber für den Fall, dass der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nachkommt widerrufen werden. In diesem Fall, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind weiterhin berechtigt, die Geschäftsräume als auch das Lager des Käufers zu betreten, um die Vorbehaltsware zu kennzeichnen, zu separieren oder wegzuschaffen. Auf Verlangen sind uns zweckdienliche Hinweise zum Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen. Der Widerruf gilt als ausgesprochen im Fall der Zahlungseinstellung sowie eines Antrages auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht durch uns schriftlich erklärt wird.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt bis zum Widerruf der Berechtigung zur Weiterveräußerung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Auf Verlangen des Abnehmers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.

 

§ 10
Gewährleistung

(1) Der Besteller verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungsund Rüge obliegenheiten nicht nachkommt. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware gerügt werden. Wird ein Mangel erkannt, besteht seitens des Bestellers ein Verarbeitungsverbot, bis die Ware durch uns wieder freigegeben wird. Verarbeitet der Besteller die Ware trotz bestehenden Verbots, verliert er ebenfalls jeglichen Gewährleistungsanspruch.

(2) Bei Bahntransporten hat der Besteller etwaige bei Ankunft der Güter festgestellte Schäden unverzüglich einer Tatbestandsaufnahme durch die zuständige DB-Güterabfertigung nach den Bestimmungen der EVO und/oder CIM unterziehen zu lassen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, ab Gefahrübergang, hiervon ausgenommen ist die Verjährung von Mängelansprüchen im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(4) Für Fehler an unserer Ware haften wir nur dann, wenn hierdurch die vertraglich vorausgesetzte Verwendung wesentlich beeinträchtigt ist.

(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte uns eine, insbesondere in Anbetracht des technologischen Ablaufes bei Listenmatten, angemessene Frist zu setzen. Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Material-, Transport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur zur Hälfte.

(6) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich die gesetzte Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so stehen dem Besteller die Rechte aus Rücktritt und Minderung zu.

(7) Wegen weitergehender Ansprüche haften wir in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn eine Kardinalpflicht des Vertrages verletzt wurde. In allen Fällen ist die Einstandspflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(8) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie Fälle der Unmöglichkeit. Es gilt die Verjährungsfrist des § 9 Nr. 2 Produkthaftungsgesetz, soweit es sich nicht um Ansprüche aus Produzentenhaftung handelt.

(9) Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11
Ausfuhrnachweis

Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik ansässig ist, oder ein von diesem bevollmächtigter Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in Außengebiet, so hat der Besteller auf Verlangen uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.

 

§ 12
Erfüllungsort und  Gerichtsstand

Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Riesa. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. Gerichtsstand ist Riesa. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

§ 13
Vertragsstrafe

(1) Es ist dem Besteller untersagt, ohne Vereinbarung mit uns, unsere Ware unbearbeitet zu exportieren, zum Export verkaufte Waren hier zu belassen, zu reimportieren, hier zu bearbeiten oder in ein anderes als das vereinbarte Land zu liefern. Verstöße hiergegen ziehen eine Vertragsstrafe von 30% des vereinbarten Kaufpreises nach sich.

(2) Der Besteller legt die in Absatz 1 genannten Bedingungen seinen Abnehmern auf. Er haftet für deren Einhaltung in den Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit nach Absatz 1. 3. Bei Erzeugnissen, die dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV) unterliegen, gilt als Export im Sinne des Absatzes 1 nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb der EU.

 

§ 14
Anwendbares Recht

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Besteller findet unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf ausschließlich deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

(2) Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen der 6.EG Richtlinie in der jeweils gültigen Form, es sei denn, dass nationales Recht dem entgegensteht. Sofern von uns Umsatzsteuer zu erheben ist, schuldet der Besteller neben dem vereinbarten Netto-Kaufpreis auch die jeweilige Umsatzsteuer.

 

§ 15
Unwirksamkeitsklausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Geschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

Download Allgemeine Verkaufsbedingungen